bei der Polizei gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 61 f.). Während schon die Aussage, dass er die Anzeige bloss deshalb gemacht habe, weil er auf den Beschuldigten wütend gewesen sei, weil dieser ihm kein Geld gegeben habe, nicht wirklich zu überzeugen vermag, erklärte BF._____ gleichzeitig auch, dass er bei der Polizei nicht gelogen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 62). Auffallend ist dabei auch, dass bisher nie zuvor die Rede davon gewesen ist, dass BF._____ im Gegenzug zur Übergabe von diesen Fr. 10'000.00 Geld vom Beschuldigten forderte, selbst nicht in den Einvernahmen nach dem Rückzug der Anzeige.