Die abgeschwächten Aussagen müssen dahingehend gedeutet werden, dass BF._____ bemüht war, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. So veranlasste sein Aussageverhalten schliesslich auch die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin nachzufragen, ob es für ihn unangenehm sei, auszusagen (GA act. 80 Rückseite). Nichtsdestotrotz bestätigte BF._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er die Fr. 10'000.00 dem Beschuldigten «nicht ganz freiwillig» überlassen habe (GA act. 81). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte BF._____ sodann eine weitere, etwas verwirrende Version vor.