Betreffend den eigentlichen Vorfall in QQ._____ sagte BF._____ konstant und wiederholt aus, dass er im Vorfeld von CE._____ in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er die zweiten Fr. 10'000.00 habe, die er jedoch dem Beschuldigten geben müsse. Er sei deshalb zum Treffen gegangen und habe von CE._____ die Fr. 10'000.00 erhalten. Als er dies im Auto des Beschuldigten diesem mitgeteilt habe, sei der Beschuldigte explodiert und habe ihm – BF._____ – gedroht, dass er ihm das Geld geben müsse. Er, BF._____, habe aufgrund der körperlichen Unterlegenheit gar keine Wahl gehabt, als das Geld auszuhändigen (Ord. 31 act. 10822, 10833 und 10846). Dass er auch am Kragen gepackt worden sei, brachte BF._____