6.3. Es kann offen bleiben, welches die genauen Umstände waren, weshalb es zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und BF._____ gekommen ist. Unbestritten ist jedenfalls, dass es im Vorfeld um die Eintreibung von Schulden bei einer Drittperson («[…]») gegangen ist und sich BF._____ mit dem Beschuldigten geeinigt hatte, dass die erste Tranche dem Beschuldigten für seine Bemühungen zukommen sollte und die zweite BF._____ (Ord. 31 act. 10832 f.). Dieser Ablauf wird sodann auch vom Beschuldigten selber bestätigt (Ord. 28 act. 9957 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 64).