Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit als unbegründet und er ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der CD._____ AG schuldig zu sprechen. 6. Raub (Anklageziffer 5) 6.1. Gemäss Anklageziffer 5 soll sich der Beschuldigte des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von BF._____ schuldig gemacht haben, indem er von diesem am 29. oder 30. Dezember 2011 in QQ._____ durch Gewalt und Drohung Fr. 10'000.00 herausverlangt habe. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf des Raubes freizusprechen.