Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte den ihm von L._____ anvertrauten Mercedes aneignete, indem er diesen zum Zwecke der Veräusserung in den Kosovo überführte. Damit hat er den objektiven Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt. Subjektiv hat er im Bewusstsein gehandelt, dass ihm der geleaste Mercedes von L._____ bloss zur Benutzung überlassen worden war. Dennoch hat er mit dem Willen gehandelt, sich diesen anzueignen und dabei mit der Absicht gehandelt, sich durch den Verkauf unrechtmässig zu bereichern. Damit hat er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt.