Die Aussagen von CC._____ sind schlüssig und nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er falsche Angaben machen sollte. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, er sei mit dem Auto von L._____ in den Kosovo gefahren, da dieses einen grösseren Motorenschaden gehabt habe und die Reparatur im Kosovo viel günstiger gewesen sei (Ord. 28 act. 9966 und 9972; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 38), handelt es sich um eine unglaubhafte Schutzbehauptung, ist es doch nicht sinnvoll, mit einem Auto mit schwerem Motorenschaden eine Strecke von 1'800 Kilometer zurückzulegen. Zudem wusste L._____ nichts über diesen angeblichen Schaden (Ord. 38 act. 13631). Auch die Aussagen von L.___