4.6. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Insbesondere liegt keine Notwehrlage vor. Ein wie vom Beschuldigten behaupteter Angriff von C._____ ist auszuschliessen (vgl. oben, E. 4.4). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist mit der Vorinstanz der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schuldig zu sprechen.