Zusammenfassend ist gestützt auf die äusseren Umstände darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte, indem er dem körperlich unterlegenen C._____ mit der Faust mehrfach wuchtig ins Gesicht schlug, eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB mindestens in Kauf genommen hat und damit auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat.