Für die Erfüllung des Tatbestands der schweren Körperverletzung ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Vorsatz muss sich auf die Schwere der Verletzung beziehen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Verletzungsfolge vorstellt (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 122 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art.