Dieser gab an, dass er den Beschuldigten ein paar Wochen danach auf das Telefonat angesprochen habe. Der Beschuldigte habe erwidert, dass es zu einem Aufeinandertreffen mit C._____ gekommen und es in einer Schlägerei ausgeartet sei (Ord. 42 act. 15431). Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte mehrfach vorsätzlich mit der Faust gegen den Kopf von C._____ geschlagen und ihn dabei schwer verletzt hat. Der Beschuldigte hat somit den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen schweren Körperverletzung erfüllt.