Hingegen erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten als blosse Schutzbehauptungen. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass C._____ ein Messer oder etwas ähnliches dabei gehabt hat (Ord. 42 act. 15421) und sich der Beschuldigte dabei am rechten Zeigefinger eine Verletzung zugezogen hat. Auf dem in den Akten befindlichen Foto des Fingers (Ord. 42 act. 15424.1) ist keine Verletzung ersichtlich. Gegen die Version des Beschuldigten spricht sodann die Aussage von CA._____, welcher betreffend das Telefongespräch von C._____ an den Beschuldigten befragt wurde. Dieser gab an, dass er den Beschuldigten ein paar Wochen danach auf das Telefonat angesprochen habe.