was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich C._____ an keinen Gegenstand mehr erinnern (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 54). Insofern ist dies jedoch für die Würdigung unerheblich, da er sich anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht einmal mehr an die im Austrittsbericht ausgewiesenen erlittenen Brüche erinnern konnte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 53). Daraus ist zu schliessen, dass C._____ sich entweder an vieles tatsächlich nicht mehr erinnern kann oder den Beschuldigten so wenig wie möglich belasten will.