Sodann gab C._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte etwas aus der Hose gezogen habe, wobei er nicht habe erkennen können, ob es sich um einen Pfefferspray oder ein Elektroschockgerät gehandelt habe (Ord. 42 act. 15415). An den weiteren Einvernahmen bestätigte er, dass der Beschuldigte etwas dabei gehabt habe, wobei er den Gegenstand nie genau bezeichnen konnte (Ord. 42 act. 15427 und 15506; GA act. 47). Hätte C._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre er hinsichtlich des Gegenstands kaum so unbestimmt geblieben. Er erklärte jedoch seit Beginn weg, dass er sich in Bezug auf den Gegenstand nicht sicher war, - 35 -