Das Verletzungsbild und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen stehen mit den Aussagen von C._____ im Einklang. Dieser schilderte den Vorfall in der tatnächsten Einvernahme vom 6. Dezember 2011 grundsätzlich glaubhaft und nachvollziehbar. So erwähnte er, dass er vom Beschuldigten in eine dunkle Ecke des Parkplatzes gedrängt worden sei (Ord. 42 act. 15415). Dies wird sodann vom Beschuldigten insofern bestätigt, dass auch er aussagte, sich in einen dunkleren Teil des Parkplatzes begeben zu haben (Ord. 42 act. 15421). Sodann gab C.__