_ diese Verletzungen bei einem Sturz als Folge eines blossen «Schubses» erlitten hat (vgl. Ord. 42 act. 15421). Es liegt aufgrund des Verletzungsbildes auch ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass sich der Beschuldigte nur gegen einen Angriff von C._____ hat zur Wehr setzen wollen, zumal der Beschuldigte aufgrund seiner Grösse und Statur körperlich offensichtlich überlegen war (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 51 f.). Sodann liegen entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten auch keine Hinweise dafür vor, dass sich C._____ die Verletzungen bei einem auf seine Alkoholisierung zurückzuführenden Sturz und ohne erhebliche Einwirkung des Beschuldigten zugezogen hätte.