Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und C._____ war bereits vor dem Zusammentreffen am 1. Dezember 2011 sehr angespannt. Wie bereits ausgeführt (E. 3.4.1), kam es zuvor zu Drohungen des Beschuldigten gegenüber C._____, welcher aufgrund dessen seinerseits mit dem Beschuldigten telefonierte und ebenfalls laut wurde. Was beim Treffen schliesslich genau der Auslöser war, kann offen bleiben. Erstellt ist, dass C._____ nebst einer Hirnerschütterung mehrere Brüche der Gesichtsknochen (Nasenbein, Kieferhöhlenwand, Orbita), eine Verletzung an der Augenbraue links und eine Störung des Sehnervs links erlitten hat.