Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dass er C._____, welcher besoffen gewesen sei und zudem etwas aus seiner Tasche habe ziehen wollen, nur in Notwehr von sich weggeschubst habe (Berufungsbegründung, S. 17 f.). Selbst wenn aber eine Notwehrlage verneint werde, so würde sich der Vorsatz des Beschuldigten lediglich auf eine einfache Körperverletzung erstrecken (Berufungsbegründung, S. 20 f.). 4.4. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die erstellten Verletzungen und die Aussagen von C._____ davon auszugehen, dass der Beschuldigte - 34 -