4.3. Unbestritten ist, dass es am 1. Dezember 2011 in R._____ zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und C._____ gekommen ist (vgl. Ord. 42 act. 15420; GA act. 68) und C._____ bei diesem Treffen eine Hirnerschütterung, mehrere Brüche der Gesichtsknochen (Nasenbein, Kieferhöhlenwand, Orbita), eine Verletzung an der Augenbraue links und eine Störung des Sehnervs links erlitten hat (Ord. 42 act. 15446). Unbestritten ist ebenfalls, dass es sich aufgrund der immer noch bestehenden Beeinträchtigung der Sehkraft um eine schwere Körperschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB handelt (Berufungsbegründung, S. 18).