3.4.4. Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte gegenüber L._____ Druck machte, wenn dieser mit seiner Zinszahlung im Rückstand war. Dies ergibt sich deutlich aus den TK-Protokollen (Ord. 38 act. 13655 ff.). L._____ selber sagte aus, dass er die Drohungen des Beschuldigten ihm gegenüber, dass dieser ihn umbringen würde, nicht ernst genommen habe (Ord. 38 act. 13633). Er nahm den Beschuldigten sogar in Schutz, indem er aussagte, dass der Beschuldigte nur den Druck, welchen er von unten (Kosovo) habe, auf ihn – L._____ – übertragen habe.