Aus den Schilderungen von I._____ ist denn auch ersichtlich, dass die Telefonate und SMS des Beschuldigten Eindruck - 32 - bei I._____ hinterlassen haben, auch wenn in den Aussagen von I._____ eine gewisse Bagatellisierungstendenz auszumachen ist. So gibt er sich selber die Schuld, dass der Beschuldigte ihm diese SMS hat schicken müssen, da er tatsächlich gelogen habe (Ord. 35 act. 12535). Insgesamt ist jedoch nicht zu verkennen, dass das Verhalten des Beschuldigten in Kombination mit seinem Auftreten und seiner kräftigen Statur I._____ gefügig gemacht hat, die Schuldanerkennung zu unterschreiben, womit der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist.