3.4.3. I._____ führte aus, dass der Beschuldigte keinen Druck auf ihn ausgeübt habe und ihn oder seine Kinder auch nicht bedroht habe (Ord. 35 act. 12542). Weiter führte er aus, nachdem er aufgehört habe, Zinsen zu bezahlen, Telefonate und SMS vom Beschuldigten und seinem Bruder erhalten zu haben. Er habe das zwar nicht als Drohung aufgefasst, aber als Warnung. Er habe sie gar nicht beachtet (Ord. 35 act. 12535). Gleichzeitig erklärte er jedoch auch, dass er beim zweiten Treffen die Schuldanerkennung über Fr. 24'000.00 unterschrieben habe, da er eine gewisse Angst vor der Statur des Beschuldigten und dessen Bruder (beide angeblich 2 Meter gross und breite Schultern) gehabt habe.