__ seinerseits den Beschuldigten angerufen und diesem gesagt haben soll, dass er «die Familie von A._____ ficken werde» (Ord. 42 act. 15431). C._____ hat den Anruf nicht bestritten, sondern glaubhaft ausgesagt, dass - 31 - er dies nur getan habe, weil der Beschuldigte ihm zuvor eine SMS geschrieben habe, in welcher gestanden sei, dass er seine ganze Familie ficken werde und der Blick über ihn – C._____ – schreiben werde (Ord. 42 act. 15427). Unklar ist, ob C._____ aufgrund der erstellten Drohungen schliesslich Zinszahlungen geleistet hat, weshalb zugunsten des Beschuldigten nur von einer versuchten Nötigung auszugehen ist.