So verteidigte er das Verhalten des Beschuldigten, indem er aussagte, dass er das Geld ja auch zu spät gegeben habe und der Beschuldigte habe einfach sein Geld gewollt, was ja normal sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 47 f.). Auf den ersten Blick vermag dies noch zu überzeugen, auf den zweiten Blick erschliesst sich diese Aussage jedoch nicht ganz, da C._____ gleichzeitig auch ausgesagt hat, dass betreffend Rückzahlung nichts abgemacht worden sei, er habe einfach bezahlt, wenn er Geld gehabt habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 42 f.). Es stellt sich unweigerlich die Frage, wie man mit der Rückzahlung in Verzug kommen kann, wenn diesbezüglich gar nichts abgemacht wurde.