Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ihn kaputt mache, ihn umbringe. Er habe davon schon Angst bekommen und die Drohungen ernst genommen (Ord. 31 act. 11188 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte C._____ aus, dass der Beschuldigte einfach etwas lauter geworden sei und sein Geld zurückgefordert habe, er ansonsten ein Problem bekomme. Die Aussagen von C._____ sind erneut bagatellisierend. So verteidigte er das Verhalten des Beschuldigten, indem er aussagte, dass er das Geld ja auch zu spät gegeben habe und der Beschuldigte habe einfach sein Geld gewollt, was ja normal sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 47 f.).