Annahme einer (versuchten) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB aus, zumal BP._____ eine solche ausschliesst und die Telefonprotokolle nicht eindeutig sind. Anlässlich der Einvernahme von BP._____ vom 12. Februar 2014 wurde denn auch klargestellt, dass die Übersetzung der Telefongespräche teilweise nicht korrekt ist, so sei er nicht damit bedroht worden, durch den Beschuldigten geschlagen zu werden (vgl. Ord. 36 act. 12575 und 12768). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der (versuchten) Nötigung zum Nachteil von J._____, AA._____ und BP._____ als begründet und er ist hinsichtlich der Anklageziffern 2.4, 2.5 und 2.7 freizusprechen.