Schliesslich lässt sich gestützt auf die Aussagen von BP._____ und die TK- Protokolle eine Nötigung nicht rechtsgenügend erstellen. BP._____ sagte nicht aus, vom Beschuldigten bedroht worden zu sein. Er habe vom Beschuldigten mehrmals Geldsummen in der Höhe von Fr. 5'000.00 bis Fr. 10'000.00 erhalten. Bereits bei Erhalt des Geldes habe er dem Beschuldigten jeweils mitgeteilt, wann er es zurückzahlen würde. Manchmal habe er auch den Beschuldigten angerufen, wenn er das Geld gehabt habe, oder der Beschuldigte habe ihn angerufen, wenn dieser Geld benötigt habe. Der Beschuldigte sei manchmal etwas nervös gewesen.