Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des Wuchers z.N. von AA._____ freigesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 6.1.2.15). Den TK- Protokollen ist zwar zu entnehmen, dass AA._____ offenbar Geld vom Beschuldigten erhalten hat. Über die Rückzahlungsbedingungen ist jedoch nichts bekannt. Dass der Beschuldigte AA._____ zumindest zur Rückzahlung eines Teils seiner Schulden bewegen wollte, indem er ausführte, Probleme mit seinem Schwager zu bekommen, wenn er nicht zurückzahle (Ord. 37 act. 13174 ff.), genügt unter diesen Umständen jedoch nicht um eine (versuchte) Nötigung bejahen zu können.