Gemäss Lehre und Rechtsprechung indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung deren Rechtswidrigkeit noch nicht. Eine nötigende Handlung ist nur dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 122 IV 322 E. 2a). 3.3. Vorliegend lässt sich eine (versuchte) Nötigung zum Nachteil von J._____, AA._____ und BP._____ nicht rechtsgenügend erstellen: - 29 -