Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 49 ff. zu Art. 181 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Gemäss Lehre und Rechtsprechung indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung deren Rechtswidrigkeit noch nicht.