Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324; BGE 120 IV 17 E. 2a/aa; je mit Hinweisen). Die Nötigung ist vollendet, wenn das Opfer zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist. Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl.