2.18. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Wuchers gemäss Art. 157 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. Es handelt sich dabei um ein Kollektivdelikt, das die einzelnen Tathandlungen umfasst. Insoweit der Beschuldigte hinsichtlich einzelner Tatvorwürfe jedoch freizusprechen ist, muss dies Eingang ins Urteilsdispositiv nehmen, auch wenn sich am Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Wuchers nichts ändert (BGE 142 IV 378). - 28 -