vgl. Anklageziffern 6.1 und 6.2) ohne Weiteres einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten darstellt. Zweifellos hat der Beschuldigte mit der Vergabe von Darlehen zu Wucherzinsen an Personen in einer Zwangslage denn auch in erster Linie eigene finanzielle Interessen verfolgt. Er hat immer wieder neue solche Darlehen ausgerichtet und war dadurch bereit, eine Vielzahl von Personen zu schädigen. Unter den gegebenen Umständen ist die Gewerbsmässigkeit somit zu bejahen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen.