Für das Jahr 2012 ist erstellt, dass der Beschuldigte L._____ ein Darlehen über insgesamt Fr. 50'000.00 zu einem monatlichen Zins von 10% gab, also Fr. 5'000.00 pro Monat. Die im Jahre 2013 an F._____ (Fr. 5'000.00) und G._____ (Fr. 15'000.00) vergebenen Darlehen ergaben bei 15% Zinsen ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.00 resp. Fr. 600.00 für 3%, was in Anbetracht dessen, dass er ab Oktober 2010 keiner geregelten Arbeit mehr nachging (Ord. 1 act. 71; vgl. Anklageziffern 6.1 und 6.2) ohne Weiteres einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten darstellt.