2.17. Gewerbsmässigkeit 2.17.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten ausdrücklich vor, im Zeitraum von 2008 bis Augst 2013 gewerbsmässig im Sinne von Art. 157 Ziff. 2 StGB gehandelt zu haben. In den einzelnen Anklageziffern werden die jeweiligen Darlehensnehmer, die vergebenen Darlehen sowie die Zinsen aufgeführt. Damit ist der dem Beschuldigten vorgeworfene gewerbsmässige Wucher sachverhaltsmässig genügend konkretisiert. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung, S. 12) liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.