Zum Grund für die Darlehensaufnahme über Fr. 50'000.00 gab L._____ an, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass er als Geschäftsführer der BO._____ geschäftlich in finanzieller Not gewesen sei und dafür Geld benötigt habe. In Wahrheit habe er es für Glücksspiel ausgegeben (Ord. 38 act. 13614). Dies wird in diesem Sinne auch vom Beschuldigten ausgeführt (Ord. 28 act. 10092). Der Beschuldigte ging bei der Darlehensvergabe demnach von einer Zwangslage oder zumindest einer auf die Spielsucht zurückzuführende Schwäche auf Seiten von L._____ aus. Diese nutzte er aus, indem er für das Darlehen einen Wucherzins von monatlich 10% verlangte, womit der Tatbestand des Wuchers erfüllt ist.