Beschuldigte da unten habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 32). Die authentischen Aussagen legen den Schluss nahe, dass der Zeuge L._____ (wie dies bereits bei weiteren Zeugen den Anschein machte [siehe oben]), nachteilige Konsequenzen befürchtete, sollte er den Beschuldigten mit seinen Aussagen belasten. Dies zeigte sich insbesondere auch im Satz: «Ich will nicht, wenn ich heute etwas sage, und er muss eine Strafe oder Gefängnis haben, und nachher bin ich der Schuldige» (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 32). Insgesamt ergeben sich keine Zweifel, dass die Aussagen von L._____ der Wahrheit entsprachen.