__ ist nicht zu zweifeln. Insbesondere, da er den Beschuldigten nicht übermässig belastet, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass er ausgeführt hätte, dass auch für das zweite Darlehen ein Zins geschuldet gewesen wäre. Nach anfänglich ausweichenden Antworten bestätigte L._____ anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich, vom Beschuldigten zwischen Fr. 50'000.00 bis Fr. 60'000.00 erhalten zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 33). Insgesamt sind seine Aussagen eindrücklich: Zu Beginn gab er nur sehr zurückhaltend Auskunft und weigerte sich gar, gewisse Fragen zu beantworten.