_ verneinte, dass zwischen ihm und dem Beschuldigten Zinsen ein Thema gewesen seien. Weiter ist auch die Zwangslage, in welcher sich L._____ befunden habe, fraglich. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte L._____, dass er spielsüchtig gewesen sei und Geld gebraucht habe, um neu spielen zu können, ohne diese Aussage konkret auf die Fr. 35'000.00 von AJ._____ zu beziehen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 29). Insgesamt lässt sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet und er ist hinsichtlich der Anklageziffer 1.15 vom Vorwurf des Wuchers zum Nachteil von L._____ freizusprechen.