er – L._____ – schliesslich zusammen mit BH._____ beim Wohnort des Beschuldigten seiner Frau vorbeigebracht, was von BH._____ so bestätigt wurde (Ord. 38 act. 13616; Ord. 30 act. 10685; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 33). Nach diesen Aussagen bleibt unklar, wie viel Zins tatsächlich zwischen L._____ und AJ._____ abgemacht wurde, da hier sich widersprechende Aussagen der Beteiligten vorliegen. Zudem lässt sich ohnehin nicht erstellen, dass der Beschuldigte in der Darlehensvergabe zu Wucherzinsen an L._____ beteiligt gewesen ist. AJ._____ verneinte, dass zwischen ihm und dem Beschuldigten Zinsen ein Thema gewesen seien.