__ involviert gewesen ist. Zwar legen die gemeinsamen Darlehensverträge (vgl. Ord. 28 act. 9783 ff.) nahe, dass der Beschuldigte und B._____ gemeinsam das Geschäft mit der Vergabe von Darlehen betrieben haben. Allerdings fehlen konkrete Hinweise, dass er mit der Darlehensvergabe an K._____ zu tun hatte. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet und er ist hinsichtlich der Anklageziffer 1.14 vom Vorwurf des Wuchers zum Nachteil von K._____ freizusprechen.