Gemäss K._____ hatte BN._____ die Nachricht überbracht, dass er nun schuldfrei sei, damit bestand offenbar zwischen BG._____ und dem Beschuldigten bzw. B._____ eine Beziehung. Gemäss Aussagen von BN._____ ist er mit dem Beschuldigten verwandt und auch B._____ kenne er schon ziemlich lange (Ord. 33 act. 11686 f.). Selbst wenn dieser abstreitet, irgendetwas über das Darlehen von K._____ zu wissen (Ord. 33 act. 11688), lässt sein Beziehungsverhältnis zum Beschuldigten und B._____ darauf schliessen, dass es sich wie von K._____ geschildert, abgespielt hat. Dennoch lässt sich bei dieser Beweislage nicht erstellen, dass der Beschuldigte in die Darlehensvergabe an K._____ involviert gewesen ist.