13064), weshalb ein Ausweichen auf den Bruder des Schuldners wegen dessen Abwesenheit nicht notwendig war. Andererseits ist in der Liste 3 unter Nr. 49 «AN._____ (W._____)» vermerkt (Ord. 6 act. 1885). Insgesamt lässt sich der in der Anklage umschriebene Vorwurf nicht zweifellos erstellen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet und er ist hinsichtlich der Anklageziffer 1.12 vom Vorwurf des Wuchers zum Nachteil von J._____ freizusprechen.