AN._____ gab zu Beginn seiner Einvernahme sehr zögerlich Auskunft und stellte sich ahnungslos (Ord. 36 act. 13059 ff.). Die von ihm mit dem Beschuldigten geführten Telefonate weisen darauf hin, dass AN._____ selber ein Darlehen beim Beschuldigten aufgenommen hat, worauf sich diese Telefongespräche sodann beziehen. Einerseits wird in diesen Gesprächen nie auf J._____ als eigentlichen Schuldner Bezug genommen. Diese Telefonate fanden zu einem Zeitpunkt statt, als J._____ noch in der Schweiz war (Ausweisung per 15. September 2013, Ord. 36 act. 13064), weshalb ein Ausweichen auf den Bruder des Schuldners wegen dessen Abwesenheit nicht notwendig war.