günstigeren Konditionen Geld erhältlich machen kann. Selbst wenn dem Beschuldigten der Grund von I._____ zur Darlehensaufnahme nicht umfassend bekannt war, so ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass er zumindest in Kauf genommen hat, dass sich dieser in einer Zwangslage befand. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB zum Nachteil von I._____ erfüllt.