Es ist entsprechend nicht daran zu zweifeln, dass I._____ das Darlehen aufgenommen hat, um seinen finanziellen Verpflichtungen im Hinblick auf die Beerdigung seines Vaters nachzukommen, was durchaus geeignet ist, eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 StGB zu begründen. Demgegenüber war dem Beschuldigten das Motiv für die Darlehensaufnahme im Grunde egal, wobei ihm schon aufgrund des ausserordentlich hohen Zinssatzes klar sein musste, dass ein solches Geschäft nur jemand eingeht, der dringend auf Geld angewiesen ist und nicht anderweitig mit - 22 -