Darauf seien noch einige SMS vom Beschuldigten gekommen (Ord. 35 act. 12536 f.). Diese Darstellung von I._____ ist in den wesentlichen Kernpunkten schlüssig und nachvollziehbar. Zudem geht aus der in den Akten liegenden SMS-Konversation zwischen ihm und dem Beschuldigten hervor, dass auch im Jahr 2013 (Rück)zahlungen abgemacht waren, I._____ dem Beschuldigten jedoch mitgeteilt hat, dass er seine Stelle verloren und kein Geld habe (Ord. 35 act. 12514 ff.). Nach dem Gesagten ist auf die glaubhaften Aussagen von I._____ abzustellen.