Der Beschuldigte bestätigte, dass I._____ das Geld einmal bei BK._____ abgegeben habe, aber an seinen Bruder habe er nie gezahlt (Ord. 28 act. 10084). BH._____ wiederum bestätigte, einmal von I._____ in Y._____ Fr. 1'500.00 erhalten zu haben, welches er an seinen Bruder weitergeleitet habe (Ord. 30 act. 10693). I._____ konnte glaubhaft und plausibel gewisse Übergabeorte der Zinszahlungen benennen, wobei zwei Treffen auch vom Beschuldigten und seinem Bruder bestätigt worden sind. Es ist daher nicht an den Aussagen von I._____ zu zweifeln. Zudem weist die Übergabe von Fr. 1'500.00 an BH._____ bei einem Darlehen von Fr. 10'000.00 auf einen monatlichen Zins von 15% hin.