einer Zwangslage befand, selbst wenn ihm der Grund der Darlehensaufnahme durch H._____ nicht umfassend bekannt war. Vielmehr war dem Beschuldigten das Motiv für die Darlehensaufnahme im Grunde egal und er interessierte sich schlicht nicht dafür (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB zum Nachteil von H._____ erfüllt.