Aufgrund diesen Aussagen ist zumindest erstellt, dass sich H._____ damals in einer eigentlichen Zwangslage im Sinne von Art. 157 StGB wähnte, auch wenn ihm rückblickend der Verzicht auf die Aufnahme des Darlehens als das mildere Übel erscheinen mag. Schon die Tatsache, ein Darlehen zu einem monatlichen Zins von 10 bis 15% aufzunehmen, spricht klar dafür, dass die Geldbeschaffung dringend war und nicht anderweitig mit günstigeren Konditionen Geld erhältlich gemacht werden konnte. Aufgrund dieses Umstandes ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass sich der Darlehensnehmer in - 20 -